Steuern als digitaler Nomade: wo du steuerpflichtig bist
Reisen allein ändert an deinen Steuern nichts. Solange du in Deutschland einen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast, bist du hier mit deinem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Erst wenn beides wegfällt, wird es kompliziert: Dann kommen beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerungsabkommen und unter Umständen die Wegzugsbesteuerung ins Spiel.
Inhalt
- Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig
- Wohnsitz: die Wohnung zählt, nicht die Meldung
- Gewöhnlicher Aufenthalt: die Sechs-Monats-Regel
- Der 183-Tage-Mythos
- Doppelt ansässig: wie Abkommen entscheiden
- Wegzug: Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht
- Freiberufler und Selbstständige
- Drei typische Fälle
- Was du praktisch tun kannst
- Häufige Fragen
Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt zwei Arten der Steuerpflicht:
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG). Besteuert wird das Welteinkommen, also auch Honorare von Kunden im Ausland und Einkünfte, die du während der Reise erzielst.
- Beschränkt steuerpflichtig sind Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 4 EStG), etwa Mieteinnahmen aus einer deutschen Wohnung.
Eine Zwischenform regelt § 1 Abs. 3 EStG: Wer ohne Wohnsitz in Deutschland lebt, aber mindestens 90 Prozent seiner Einkünfte hier versteuert oder dessen übrige Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, kann auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Wohnsitz: die Wohnung zählt, nicht die Meldung
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“ (§ 8 AO). Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums stellt klar, dass die An- und Abmeldung bei der Meldebehörde nur ein Indiz ist. Wer seine einzige bisher ständig genutzte Wohnung während der Reise unverändert und nutzungsbereit beibehält, hat nach der Lebenserfahrung weiter einen Wohnsitz in Deutschland. Mehrere Wohnsitze im Inland und Ausland gleichzeitig sind möglich.
Für digitale Nomaden heißt das: Eine untervermietete Wohnung, die du nicht nutzen kannst, spricht eher gegen einen Wohnsitz. Ein eingerichtetes Zimmer bei den Eltern, das dir jederzeit zur Verfügung steht und das du bei Besuchen nutzt, kann einen Wohnsitz begründen. Die Abgrenzung ist Einzelfallsache.
Gewöhnlicher Aufenthalt: die Sechs-Monats-Regel
Auch ohne Wohnung kannst du unbeschränkt steuerpflichtig sein. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland gilt stets als gewöhnlicher Aufenthalt, und zwar von Beginn an; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ausgenommen sind Aufenthalte ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken, die nicht länger als ein Jahr dauern.
Der 183-Tage-Mythos
Unter digitalen Nomaden hält sich die Vorstellung, wer sich in keinem Land länger als 183 Tage aufhalte, zahle nirgends Steuern. Das ist falsch, aus zwei Gründen:
- Die 183-Tage-Grenze steht in Doppelbesteuerungsabkommen, in der Regel in dem Artikel über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 OECD-Musterabkommen). Sie entscheidet nur, welcher von zwei Staaten Arbeitslohn besteuern darf. Ob du überhaupt steuerpflichtig bist, regelt jeder Staat in seinem eigenen Recht.
- Selbst beim Arbeitslohn ist sie nur eine von drei Bedingungen. Das Besteuerungsrecht bleibt nur dann allein beim Ansässigkeitsstaat, wenn du nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat bist, dein Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird. So steht es im BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023.
Wenn der Tätigkeitsstaat besteuern darf, stellt Deutschland diese Einkünfte in der Regel frei, berücksichtigt sie aber beim Steuersatz für dein übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt).
Doppelt ansässig: wie Abkommen entscheiden
Hast du in Deutschland und in einem anderen Staat einen Wohnsitz, können dich beide als ansässig betrachten. Doppelbesteuerungsabkommen lösen das nach Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens in fester Reihenfolge:
- Ständige Wohnstätte: Räume, die zum Wohnen geeignet sind, ständig genutzt werden können und tatsächlich regelmäßig genutzt werden.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen: wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, etwa Familie, Vereine, Einkünfte und Vermögen.
- Gewöhnlicher Aufenthalt, dann Staatsangehörigkeit.
Das BMF weist darauf hin, dass bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten gelten (§ 90 Abs. 2 AO). Wer die nötigen Informationen nicht vorlegt, muss mit nachteiligen Folgen rechnen. Bewahre deshalb Mietverträge, Flugdaten und Aufenthaltsnachweise auf.
Wegzug: Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Hältst du Anteile an einer Kapitalgesellschaft, etwa an deiner eigenen GmbH, von mindestens 1 Prozent (§ 17 EStG), kann das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht teuer werden. Der Wegzug gilt dann als Veräußerung zum gemeinen Wert, der fiktive Gewinn wird besteuert. Das betrifft Personen, die in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Auf Antrag kann die Steuer in sieben Jahresraten gezahlt werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Kehrst du innerhalb von sieben Jahren zurück, kann der Steueranspruch unter weiteren Bedingungen entfallen.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Wer in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung oder in gar kein Land mehr zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, bleibt bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzug mit einem erweiterten Kreis von Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Die Regel greift nur in Jahren, in denen diese Einkünfte 16.500 Euro übersteigen.
„In keinem Land ansässig“ ist ausdrücklich ein Fall des § 2 AStG. Wer sich abmeldet und als Dauerreisender keinen neuen Wohnsitz begründet, sollte das vor dem Wegzug mit einer Steuerberatung durchrechnen.
Freiberufler und Selbstständige
Für Unternehmensgewinne und selbstständige Arbeit gelten in den Abkommen eigene Artikel, die meist darauf abstellen, ob du im anderen Staat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung hast. Ob ein Coworking-Platz oder eine länger gemietete Wohnung dazu zählt, ist eine Einzelfallfrage nach dem jeweiligen Abkommen. Pauschale Aussagen dazu wären unseriös.
Drei typische Fälle
Fast jeder digitale Nomade aus Deutschland landet in einem dieser drei Fälle. Finde deinen, bevor du über Einzelheiten nachdenkst:
| Situation | Was in der Regel gilt | Was du tun solltest |
|---|---|---|
| Wohnung in Deutschland behalten, zeitweise reisen | Unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland mit dem Welteinkommen. Ein anderer Staat kann zusätzlich besteuern, etwa Arbeitslohn nach den Regeln des DBA. | Steuererklärung wie gewohnt; Tage pro Land zählen; bei langen Aufenthalten die Regeln des Ziellandes prüfen. |
| Abgemeldet, neuer Wohnsitz in einem anderen Staat | Ansässigkeit meist im neuen Staat nach dessen Recht; in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften. | Vor dem Wegzug Anteile an Kapitalgesellschaften auf § 6 AStG prüfen; im neuen Land steuerlich registrieren. |
| Abgemeldet, kein neuer Wohnsitz, ständig unterwegs | Das riskanteste Modell: „in keinem Land ansässig“ ist ein Fall des § 2 AStG. Wer mehr als sechs Monate am Stück in Deutschland ist, hat hier wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt. | Vorher mit einer Steuerberatung durchrechnen; Aufenthalte lückenlos belegen; Regeln der Länder kennen, in denen du lange bist. |
Bedenke auch die Gegenseite: Andere Staaten haben eigene Schwellen. Thailand etwa behandelt dich ab 180 Tagen im Kalenderjahr als steuerlich ansässig, siehe Thailand. Wie du Aufenthaltstage sauber dokumentierst, steht im Artikel Langsam reisen.
Was du praktisch tun kannst
- Tage zählen: Führe eine Liste mit Ein- und Ausreisedaten pro Land. Zähle Teiltage als volle Tage, wie es das BMF für die 183-Tage-Frist vorsieht.
- Belege sammeln: Bordkarten, Mietverträge, Coworking-Rechnungen. Digital und an einem Ort.
- Post sichern: Fristen laufen ab Bekanntgabe des Bescheids, auch wenn du unterwegs bist. Siehe Post im Ausland empfangen.
- Beraten lassen: Vor einer Abmeldung, vor der Gründung im Ausland und wenn du Anteile an einer GmbH hältst.
Keine Steuerberatung: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein. Ob du steuerpflichtig bist und wo, hängt von deinem Einzelfall und dem jeweiligen Abkommen ab.
Häufige Fragen
Muss ich keine Steuern zahlen, wenn ich nirgends länger als 183 Tage bin?
Nein. Das ist der verbreitetste Irrtum unter digitalen Nomaden. Die 183-Tage-Regel aus Art. 15 der Doppelbesteuerungsabkommen regelt nur, welcher von zwei Staaten Arbeitslohn besteuern darf. Ob du in Deutschland steuerpflichtig bist, entscheidet § 1 EStG nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Wer eine Wohnung in Deutschland behält, bleibt hier unbeschränkt steuerpflichtig, egal wie viele Tage er unterwegs ist.
Ab wann habe ich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
Nach § 9 AO hast du ihn dort, wo du dich nicht nur vorübergehend aufhältst. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets als gewöhnlicher Aufenthalt, kurze Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Das gilt nicht, wenn du ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs- oder ähnlichen privaten Zwecken bis zu einem Jahr bleibst.
Was passiert, wenn ich in zwei Staaten steuerlich ansässig bin?
Dann klärt das Doppelbesteuerungsabkommen nach einer festen Reihenfolge, wo du als ansässig giltst: zuerst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, dann die Staatsangehörigkeit. Das Bundesfinanzministerium erläutert diese Prüfung im Schreiben zum Arbeitslohn nach DBA.
Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Wer in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und in ein Niedrigsteuergebiet oder in kein Land zieht, kann nach § 2 AStG noch bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzug mit mehr Einkünften in Deutschland steuerpflichtig bleiben als normale beschränkt Steuerpflichtige. Voraussetzung sind außerdem wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland; die Regel greift nur, wenn die betroffenen Einkünfte im Jahr 16.500 Euro übersteigen.
Muss ich als digitaler Nomade weiter eine Steuererklärung in Deutschland abgeben?
Wenn du hier unbeschränkt steuerpflichtig bleibst, gelten dieselben Pflichten wie ohne Reise. Selbstständige geben ihre Erklärungen weiter elektronisch ab, auch aus dem Ausland. Bist du nur noch beschränkt steuerpflichtig, betrifft die Erklärung nur deine inländischen Einkünfte, etwa Mieteinnahmen. Welche Erklärungen in deinem Fall fällig sind, klärt eine Steuerberatung.
Quellen
Geprüft am 27.10.2026. Gesetze, Visa-Bedingungen und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung bei der zuständigen Stelle. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
- Einkommensteuergesetz § 1: Steuerpflicht
- Abgabenordnung § 8: Wohnsitz
- Abgabenordnung § 9: Gewöhnlicher Aufenthalt
- BMF, Amtliches AO-Handbuch 2025: Anwendungserlass zu § 8 AO
- BMF-Schreiben vom 12.12.2023: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA
- BMF-Schreiben vom 19.12.2025: Änderung des Schreibens zum Arbeitslohn nach DBA
- Außensteuergesetz § 2: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
- Außensteuergesetz § 6: Wegzugsbesteuerung
- Einkommensteuergesetz § 17: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Revenue Department Thailand: Steuerpflicht von Ansässigen
