Thailand: das Visum für Remote-Arbeiter
Thailand hat 2024 ein Visum für Remote-Arbeitende eingeführt, das Destination Thailand Visa (DTV). Ohne Visum darfst du seit dem 15. September 2026 nur noch 30 Tage bleiben. Wer länger bleibt, sollte außerdem wissen, dass Thailand ab 180 Tagen im Jahr Steuern auf Auslandseinkommen erheben kann.
Inhalt
Visumfreie Einreise: jetzt 30 Tage
Laut Auswärtigem Amt (Stand 27.10.2026) wird bei Einreisen seit dem 15. September 2026 ein visumfreier Aufenthalt von höchstens 30 Tagen gewährt. Eine einmalige Verlängerung um weitere höchstens 30 Tage ist möglich, aber nur für rein touristische Zwecke und vor Ablauf bei der thailändischen Einwanderungsbehörde zu beantragen. Das Auswärtige Amt weist außerdem darauf hin, dass bei Zweifeln am Aufenthaltszweck die Einreise verweigert werden kann, etwa wenn touristische Aufenthalte im Jahr zusammen mehr als 180 Tage ergeben.
Vor der Ankunft musst du die kostenlose Thailand Digital Arrival Card (TDAC) online ausfüllen, über tdac.immigration.go.th. Die Registrierung ist frühestens drei Tage vor der Ankunft möglich, das Papierformular gibt es nicht mehr.
Das DTV für Remote-Arbeitende
Laut der Thailändischen Botschaft in Helsinki (aktualisiert 03.09.2026) gilt das DTV fünf Jahre für mehrfache Einreisen. Pro Einreise darfst du 180 Tage bleiben und einmal um 180 Tage verlängern. Für die Kategorie „Workation“ verlangt die Botschaft einen Kontoauszug mit mindestens 500.000 Baht oder 15.000 Euro und einen Nachweis deiner Tätigkeit, etwa einen Arbeitsvertrag oder ein Portfolio. Gebühr, Antragsweg und genaue Unterlagen legt die für dich zuständige Vertretung fest; prüf sie dort, bevor du Unterlagen sammelst. Weitere Länder mit solchen Visa stehen unter Digital-Nomad-Visum.
Steuern: die 180 Tage
Das thailändische Finanzamt (Revenue Department) behandelt dich als steuerlich ansässig, wenn du dich im Kalenderjahr insgesamt mindestens 180 Tage in Thailand aufhältst. Ansässige versteuern in Thailand auch Einkommen aus dem Ausland, sobald sie es nach Thailand bringen. Laut dem Leitfaden des Revenue Departments vom November 2025 lässt sich im Ausland gezahlte Steuer nach Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen.
Praktisch heißt das: Wer mit dem DTV ein halbes Jahr oder länger in Thailand lebt und sein Gehalt auf ein thailändisches Konto überweist oder dort abhebt, sollte sich vorher beraten lassen. Die Grundlagen zu Wohnsitz und Doppelbesteuerung stehen unter Steuern als digitaler Nomade.
Orte
- Bangkok: groß, laut, mit der besten Infrastruktur, vielen Coworking Spaces und den meisten Flugverbindungen.
- Chiang Mai: im Norden, ruhiger als Bangkok und bei Remote-Arbeitenden beliebt. Im Frühjahr kann die Luft durch Brandrodung schlecht sein; prüf vor der Buchung aktuelle Messwerte.
- Inseln im Süden: Koh Phangan, Koh Samui und Phuket. Gut zum Abschalten, das Internet ist je nach Unterkunft sehr unterschiedlich; frag nach einem Speedtest.
Zeit
Thailand liegt im deutschen Winter sechs Stunden vor Deutschland, im Sommer fünf. Ein Arbeitstag von 9 bis 17 Uhr deutscher Zeit liegt bei dir im Winter zwischen 15 und 23 Uhr. Leg ein gemeinsames Fenster am deutschen Vormittag fest und achte darauf, dass zwischen dem letzten Call am Abend und dem Arbeitsbeginn am Morgen elf Stunden liegen, wenn du angestellt bist. Mehr unter Zeitzonen.
Häufige Fragen
Wie lange darf ich ohne Visum in Thailand bleiben?
Seit dem 15. September 2026 laut Auswärtigem Amt höchstens 30 Tage, mit einer einmaligen Verlängerung um weitere 30 Tage für rein touristische Zwecke. Vor der Ankunft musst du die Thailand Digital Arrival Card ausfüllen.
Muss ich als digitaler Nomade in Thailand Steuern zahlen?
Bist du im Kalenderjahr mindestens 180 Tage in Thailand, giltst du dort als steuerlich ansässig. Dann kann Einkommen aus dem Ausland steuerpflichtig werden, sobald du es nach Thailand bringst. Im Ausland gezahlte Steuer lässt sich nach Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen. Lass das vor einem langen Aufenthalt prüfen.
Quellen
Geprüft am 27.10.2026. Gesetze, Visa-Bedingungen und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung bei der zuständigen Stelle. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
