Workation mit dem Arbeitgeber: A1-Bescheinigung, Steuern, Vereinbarung
Eine Workation ist für deinen Arbeitgeber ein Auslandseinsatz. Er muss zustimmen, klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt, und prüfen, ob im Zielland Steuern auf deinen Lohn fallen. Innerhalb der EU gibt es dafür ein eingespieltes Verfahren: die Entsendung mit A1-Bescheinigung. Außerhalb der EU kommt es auf Abkommen an.
Inhalt
- Was der Arbeitgeber vor einer Workation prüft
- Sozialversicherung in der EU: Entsendung und A1-Bescheinigung
- Workation außerhalb der EU
- Lohnsteuer: was die 183-Tage-Regel wirklich sagt
- So stellst du die Anfrage
- Wenn der Arbeitgeber ablehnt
- Was in die Workation-Vereinbarung gehört
- Krankenversicherung während der Workation
- Häufige Fragen
Was der Arbeitgeber vor einer Workation prüft
Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten, auch nicht aus dem Ausland, gibt es nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums nicht. Dein Arbeitgeber entscheidet. Er schaut auf drei Fragen:
- Sozialversicherung: Bleibst du in der deutschen Sozialversicherung, oder wird das Zielland zuständig?
- Lohnsteuer: Darf das Zielland deinen Lohn für die Arbeitstage dort besteuern?
- Betrieb und Daten: Entsteht durch deine Arbeit im Ausland eine Betriebsstätte, und sind Firmendaten unterwegs geschützt?
Viele Unternehmen beantworten diese Fragen mit einer festen Regel, etwa einer Höchstzahl an Wochen pro Jahr. Frag nach einer solchen Regel, bevor du einen eigenen Vorschlag machst.
Sozialversicherung in der EU: Entsendung und A1-Bescheinigung
Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem du arbeitest. Die Ausnahme ist die Entsendung nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004. Die DVKA nennt dafür folgende Bedingungen:
- Du arbeitest im anderen Mitgliedstaat für deinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber.
- Die Tätigkeit dauert voraussichtlich höchstens 24 Monate.
- Du löst keine andere entsandte Person ab.
- Unmittelbar vorher galt für dich mindestens einen Monat deutsches Recht.
- Der Arbeitgeber ist gewöhnlich in Deutschland tätig.
Wichtig für Workations: Laut DVKA schließt es eine Entsendung nicht aus, dass der Auslandsaufenthalt auf deinen Wunsch zurückgeht. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber zustimmt, deine Arbeit entgegennimmt und das Gehalt weiterzahlt. Die DVKA empfiehlt, die Befristung schriftlich zu vereinbaren.
Der Nachweis ist die A1-Bescheinigung. Seit 2019 beantragt der Arbeitgeber sie elektronisch, aus einem systemgeprüften Entgeltprogramm oder über eine Ausfüllhilfe (§ 106 SGB IV). Steht fest, dass deutsches Recht gilt, gehen die Daten innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber zurück, der sie dir weitergibt. Nimm die Bescheinigung mit; Behörden im Zielland können sie verlangen.
Kein Schlupfloch: Das seit 1. Juli 2023 geltende Rahmenübereinkommen zur Telearbeit erlaubt, bis unter 50 Prozent der Arbeitszeit im Wohnstaat zu arbeiten und trotzdem im Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaats zu bleiben. Laut DVKA gilt es nur für den Wohnstaat. Arbeit in einem dritten Staat, etwa im Urlaubsland, deckt es nicht ab.
Workation außerhalb der EU
Für Staaten außerhalb der EU gibt es kein einheitliches Verfahren. Mit einigen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen, die eigene Entsendungsregeln enthalten. Gibt es kein Abkommen, kann nach deutschem Recht die Ausstrahlung greifen: Die deutsche Versicherungspflicht gilt weiter, wenn die Entsendung „infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt“ ist (§ 4 Abs. 1 SGB IV). Ob das Zielland zusätzlich eigene Beiträge verlangt, richtet sich nach dessen Recht. Frag deinen Arbeitgeber oder die DVKA vor der Buchung.
Lohnsteuer: was die 183-Tage-Regel wirklich sagt
Bleibst du in Deutschland ansässig, darf nach Art. 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens, dem die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen folgen, nur Deutschland deinen Lohn für die Arbeit im Ausland besteuern, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Du hältst dich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf (je nach Abkommen im Kalenderjahr, im Steuerjahr oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten).
- Der Arbeitgeber, der den Lohn wirtschaftlich trägt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
- Der Lohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.
Fehlt eine Bedingung, darf auch der Tätigkeitsstaat besteuern. Wie die Tage gezählt werden, erläutert das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023. Bei Abkommen, die auf den Aufenthalt abstellen (etwa mit Frankreich, Italien und Österreich), gilt: Schon eine kurze Anwesenheit an einem Tag zählt als voller Tag. Ankunfts- und Abreisetag, Wochenenden und Feiertage vor Ort sowie Urlaubstage im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit werden mitgezählt. Mehrere Aufenthalte im selben Staat werden addiert.
Bei einer Workation von einigen Wochen ist die 183-Tage-Grenze selten das Problem. Heikler ist die dritte Bedingung: Ob deine Arbeit im Ausland für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen kann, muss er selbst beurteilen. Deshalb begrenzen viele Firmen Dauer und Art der Tätigkeit.
So stellst du die Anfrage
- Interne Regel suchen: Frag die Personalabteilung, ob es eine Richtlinie für Workations gibt, mit Höchstdauer und erlaubten Ländern.
- Ziel passend wählen: Ein EU-Land mit geringer Zeitverschiebung ist für den Arbeitgeber am einfachsten, weil die A1-Bescheinigung die Sozialversicherung klärt.
- Schriftlich vorschlagen: Land, Ort, Beginn und Ende, Arbeitszeiten in deutscher Zeit, Erreichbarkeit und welche Aufgaben du dort erledigst.
- Bedenken vorwegnehmen: Biete an, keine Verträge vor Ort zu verhandeln, nur über das Firmen-VPN zu arbeiten und die Tage im Ausland zu dokumentieren.
- Zusage festhalten: Erst wenn die Vereinbarung schriftlich vorliegt und die A1-Bescheinigung beantragt ist, buchst du.
Beispiel für eine Anfrage: „Ich möchte vom 3. bis 28. März aus Lissabon arbeiten. Meine Arbeitszeit bleibt 9 bis 17 Uhr deutscher Zeit, Lissabon liegt eine Stunde zurück. Ich arbeite über das Firmen-VPN, nehme keine Kundentermine vor Ort wahr und bin über Telefon und Chat wie gewohnt erreichbar. Können wir dafür die A1-Bescheinigung beantragen?“
Wenn der Arbeitgeber ablehnt
Frag nach dem Grund. Oft lässt sich die Sorge auflösen: Ein kürzerer Zeitraum, ein EU-Land statt eines Ziels außerhalb der EU oder ein Land ohne Zeitverschiebung sind leichter zu genehmigen. Eine Alternative ist, Urlaub an das Reiseziel zu hängen und dort nicht zu arbeiten.
Heimlich aus dem Ausland zu arbeiten ist keine gute Idee. Ohne Zustimmung gibt es keine A1-Bescheinigung, die Frage der Sozialversicherung im Zielland bleibt offen, und außerhalb der EU arbeitest du womöglich ohne den nötigen Aufenthaltsstatus. Mit dem Vertrauen des Arbeitgebers riskierst du außerdem die Chance auf eine spätere Zusage.
Was in die Workation-Vereinbarung gehört
| Punkt | Warum |
|---|---|
| Land und Ort | Bestimmt Sozialversicherung, Steuer und Zeitzone |
| Beginn und Ende | Befristung, die die DVKA für die Entsendung empfiehlt |
| Arbeitszeit und Erreichbarkeit | Arbeitszeitgesetz gilt weiter; Kernzeiten trotz Zeitverschiebung |
| Aufgaben | Keine Vertragsabschlüsse oder Kundentermine vor Ort, wenn der Arbeitgeber das ausschließen will |
| Ausrüstung, IT-Sicherheit | VPN, verschlüsselte Geräte, Umgang mit Kundendaten |
| Kosten | Wer zahlt Reise, Unterkunft, Coworking |
Krankenversicherung während der Workation
Bei einer Entsendung in einen EU-Staat bleibst du in deiner Krankenkasse. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte bekommst du notwendige Behandlungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Bei beruflich bedingten Aufenthalten übernimmt nach § 17 SGB V der Arbeitgeber die Kosten notwendiger Behandlungen und lässt sie sich von der Krankenkasse erstatten. Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Mehr im Artikel Auslandskrankenversicherung.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine Workation in Spanien eine A1-Bescheinigung?
Wenn du als Angestellter eines deutschen Arbeitgebers in Spanien arbeitest und deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gelten soll, ist die A1-Bescheinigung der Nachweis dafür. Sie wird für jeden Einsatz und jeden Mitgliedstaat gesondert geprüft und ausgestellt. Der Arbeitgeber beantragt sie elektronisch.
Darf ich 183 Tage im Ausland arbeiten, ohne dort Steuern zu zahlen?
Die 183-Tage-Regel in Doppelbesteuerungsabkommen ist nur eine von drei Bedingungen. Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat, wenn du nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat bist, dein Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird. Ob ein Kalenderjahr oder ein Zeitraum von zwölf Monaten zählt, regelt das jeweilige Abkommen.
Was ist, wenn ich während der Workation krank werde?
Bei einer Entsendung innerhalb der EU bleibst du in deiner deutschen Krankenkasse versichert. Notwendige Behandlungen bekommst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht; dafür brauchst du eine private Auslandsreisekrankenversicherung.
Wie lange vorher sollte ich die Workation beantragen?
So früh, dass der Arbeitgeber die Fragen zu Sozialversicherung, Steuer und IT klären und die A1-Bescheinigung vor der Abreise beantragen kann. Feste Fristen gibt es dafür nicht; viele Firmen regeln das in ihrer Richtlinie. Buche erst, wenn die Zusage schriftlich vorliegt.
Quellen
Geprüft am 27.10.2026. Gesetze, Visa-Bedingungen und Gebühren ändern sich; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung bei der zuständigen Stelle. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
- DVKA: Telearbeit ab 01.07.2023 und Hinweise zur Workation
- DVKA: Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen
- Sozialgesetzbuch IV § 106: Elektronischer Antrag auf A1-Bescheinigung
- Sozialgesetzbuch IV § 4: Ausstrahlung
- BMF-Schreiben vom 12.12.2023: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA
- BMF-Schreiben vom 19.12.2025: Änderung des Schreibens zum Arbeitslohn nach DBA
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Homeoffice und mobiles Arbeiten
- Verbraucherzentrale: Krankenversicherung bei Langzeitaufenthalten im Ausland
